BDS Bayern

Satzung

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verband führt den Namen Bund der Selbständigen – Gewerbeverband Bayern e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in München und ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Ziele

  1. Zweck des Verbandes ist es, die Interessen der Selbständigen, die in besonderem Maße
  2. Träger freiheitlicher demokratischer Lebensform sind, wahrzunehmen. Zur Erfüllung dieses Zweckes setzt sich der Verband im Rahmen des Leitbildes folgende Ziele:

    1. Die Selbständigen in der Wirtschafts-, Steuer-, Sozial-, Gesellschafts-, Verkehrs- und Umweltpolitik zu beraten und zu vertreten, dies auf allen politischen Ebenen.
    2. Die Selbständigen in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber zu beraten, ihre Arbeitgeberinteressen wahrzunehmen und Richtlinien für die betriebliche Altersversorgung ihrer Arbeitnehmer aufzuzeigen.
    3. Die örtlichen und regionalen Vereinigungen der Selbständigen zu fördern, den Erfahrungsaustausch untereinander zu pflegen und die Anliegen und Rechte der Mitglieder zu vertreten.
  3. Der Verband dient keinen Erwerbszwecken, ist kein Fachverband und verfolgt keine parteipolitischen und konfessionellen Ziele.

§ 3 Leitbild

  1. Der Verband gibt sich ein Leitbild.
  2. Das Leitbild darf den in § 2 festgelegten Zwecken und Zielen nicht widersprechen und hat folgenden Grundsätzen zu folgen:

    1. Es sind die allgemeinen ideellen und wirtschaftlichen Interessen der Selbständigen und kleinen sowie mittleren Unternehmen zu wahren und zu fördern.
    2. Der Verband tritt jeder Form von Diskriminierung entgegen und bietet Selbständigen und kleinen sowie mittleren Unternehmen eine Heimat, unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität.
    3. Der Verband verpflichtet sich auf allen Ebenen uneingeschränkt der freiheitlich demokratischen Grundordnung.
    4. Auf allen Ebenen gilt der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit.

§ 4 Aufbau und Gliederung

  1. Der Verband gliedert sich in Bezirksverbände. Bezirksverbände gliedern sich in Ortsverbände, Vereine und Fachgruppen. Für Fachgruppen gelten die Regelungen für Ortsverbände und sind diesen gleichgestellt mit der Maßgabe, dass das Stimmrecht aller Delegierten eines Fachverbandes auf maximal 20 Stimmen begrenzt ist.
  2. Bezirksverbände innerhalb Bayerns sollen in der Regel mit den entsprechenden Gebietskörperschaften übereinstimmen. Abweichend hiervon gliedert sich der Regierungsbezirk Oberbayern in die Bezirksverbände Oberbayern-West (links von und an der Isar), Oberbayern-Ost und München. Alle weiteren Gebietskörperschaften außerhalb Bayerns werden im „Unternehmernetzwerk Deutschland“ zusammengefasst, das einem Bezirksverband gleichgestellt wird. Bezirks- und Ortsverbände sowie Vereine erfüllen die Aufgaben des Verbandes auf ihrer jeweiligen Ebene.
  3. Das Präsidium kann durch Beschluss abweichende Bezirksgrenzen beschließen oder einzelne Ortsverbände und Vereine einem Nachbarbezirk zuordnen. Der Beschluss wird erst durch Genehmigung durch den Landesausschuss wirksam. Den betroffenen Bezirks- / Ortsverbänden und Vereinen ist vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglieder des Verbandes können sein:

  1. Selbständige, natürliche Personen aus Handwerk, Handel, Gewerbe, Dienstleistung, Industrie und freien Berufen und juristische Personen aus denselben Bereichen und Kommunen, sofern sie sich zu den Zielen des Verbandes bekennen. Diese sind in Ortsverbänden organisiert. (Begriffsbestimmung: ordentliche Mitglieder).
  2. Vereine und Verbände deren Ziele und Interessen denen des Verbandes entsprechen, deren Einzelmitglieder jedoch nicht Verbandsmitglieder sind (Begriffsbestimmung: Verein).
  3. Dach-, Fach und Berufsverbände (Begriffsbestimmung: Dachverbände).
  4. Einzelpersonen als Ehrenmitglieder. Das Nähere regelt die Ehrenordnung. Ehrenmitglieder sind weder passiv noch aktiv wahlberechtigt, soweit sie nicht Mitglied des Verbandes nach Abs. 1 sind.
  5. Einzelpersonen als fördernde Mitglieder durch Beschluss des Präsidiums. Fördermitglieder können nicht auch Mitglied gem. Abs. 1 oder Abs. 4 sein. Sie sind weder passiv noch aktiv wahlberechtigt, mit der Ausnahme als weiteres Vorstandsmitglied im OV und als Delegierter.
  6. Ordentliche Mitglieder gem. § 5 Abs. 1 können in jeweils verschiedenen Ortsverbänden mehrfache Vollmitgliedschaften oder sogenannte Zweitmitgliedschaften begründen. Diese sind auch in den anderen Ortsverbänden jeweils aktiv und passiv wahlberechtigt und können betreffende Ämter in den jeweiligen Orts- und Bezirksverbänden annehmen.

§ 6 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Der Antrag auf Beitritt ist durch den Antragsteller schriftlich oder fernschriftlich (Fax) oder per Mail oder per Onlineformular zu erklären. Der Beitritt erfolgt rechtsverbindlich durch Bestätigung gegenüber dem Antragsteller. Das Präsidium kann einen Beitritt ablehnen. Der Rechtsweg gegen eine Versagung des Beitrittes ist ausgeschlossen.
  2. Die Bestätigung der Mitgliedschaft erfolgt durch ausdrückliche Erklärung in Textform gegenüber dem Antragsteller oder durch konkludente Erklärung oder durch Ersteinzug des Mitgliedsbeitrags. Die Erklärung erfolgt entweder durch die vertretungsberechtigten Mitglieder des Präsidiums oder durch den Hauptgeschäftsführer. Vorstehende Personen können einzelne Angestellte bevollmächtigen, die Bestätigung der Mitgliedschaft im Namen des Verbandes auszusprechen.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden gleichzeitig alle Verbandsfunktionen.
  4. Der Austritt kann erstmalig zum Ende des auf den Eintritt folgenden Kalenderjahres gegenüber dem Verband erklärt werden. Die Erklärung ist schriftlich oder fernschriftlich (Fax) oder per E-Mail an den Verband zuzustellen. Die Erklärung muss bei der Hauptgeschäftsstelle des Verbandes spätestens mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres eingegangen sein und wirkt zu diesem.
  5. Die Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn ein Mitglied mit seinen laufenden und/oder früheren Beiträgen in einer Gesamthöhe von mindestens 2/3 eines jeweils aktuellen Jahresbeitrages mehr als 3 Monate im Rückstand ist und diese trotz zumindest einmaliger Mahnung nicht innerhalb von 6 Wochen nach deren Absendung begleicht.
  6. Ein Mitglied kann vom Präsidium ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung, die Generalversammlungsbeschlüsse oder den Sinn und Zweck des Verbandes verstößt oder eine mit § 2 und § 3 unvereinbare Einstellung offenkundig wird. Vorher hat das Präsidium ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Mit Zugang des Beschlusses des Präsidiums ruhen die Rechte des Mitglieds, insbesondere das Recht auf Ausübung jeglicher Verbandsfunktionen. Der Ausschluss wird nach Bestätigung durch den Landesausschuss rechtswirksam. Binnen zehn Tagen nach Zustellung der Bestätigung des Landesausschusses kann Berufung zum Ehrengericht, das endgültig entscheidet, eingelegt werden. Danach ist der ordentliche Rechtsweg offen.
  7. Ein grober Verstoß gegen die Satzung im Sinne des voranstehenden Abs. 6 liegt insbesondere vor, wenn

    1. der Versuch eines Mitgliedes vorliegt, andere Mitglieder zum Austritt aus dem Verband zu bewegen. Hierunter können Abwerbeversuche, öffentliche Aufrufe zum Austritt und unbegründete Schmähungen fallen,
    2. ein Mitglied seine Funktion im Verband dazu ausnutzt, das Vermögen des Verbandes zu schädigen,
    3. ein Mitglied das Ansehen des Verbandes oder einzelner Mitglieder durch Schmähungen, Beleidigungen, übler Nachrede oder durch erkennbar unrichtige öffentliche Darstellungen in nicht hinnehmbarer Art und Weise beschädigt hat,
    4. ein Mitglied die Rechte des Verbandes oder einzelner Mitglieder strafrechtlich relevant in nicht hinnehmbarer Art und Weise verletzt hat,
    5. die Handlung und / oder Äußerungen eines Mitgliedes offenkundig das Ziel verfolgen, den Verband an der Erreichung seiner satzungsgemäßen Ziele zu hindern,
    6. ein Mitglied Einrichtungen und Kommunikationsmittel des Verbandes missbräuchlich überwiegend für Zwecke in Anspruch genommen hat, die nicht den Verbandszielen folgen. Vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend.
  8. Ein Auseinandersetzungsanspruch steht dem Ausscheidenden am Verbandsvermögen und an den Einrichtungen des Verbandes nicht zu.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, in gleicher Weise die Einrichtungen des Verbandes, soweit solche für diesen besonderen Zweck geschaffen sind, in Anspruch zu nehmen.
  2. Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmung des Verbandes in Angelegenheitenvon grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Verband.
  3. Das Mitglied soll den Verband in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Verbandes zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Verbandes, seiner Mitglieder und seiner Ideen schaden könnte.
  4. Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung, die durch die Untergliederungen des Verbandes erfolgen, müssen mit dem Präsidium abgestimmt werden.
  5. Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung gemäß Beitragsordnung verpflichtet.
  6. Jedes Mitglied erkennt die Satzung in der jeweils gültigen Fassung als höchstes Regularium des Verbandes an.

§ 8 Verbandsvermögen

Zur Erfüllung der Verbandsaufgaben stehen folgende Mittel zur Verfügung:

  1. die von der Generalversammlung in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge der Mitglieder
  2. Zuwendungen, Spenden
  3. das Verbandsvermögen mit seinen Erträgen; hierzu gehören auch Beteiligungen

§ 9 Verbandsorgane

Verbandsorgane sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Landesausschuss
  3. das Präsidium.

§ 10 Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Verbandes.
  2. Der Präsident beruft die Generalversammlung alljährlich ein. Die Mitglieder werden hierzu jeweils schriftlich, auf elektronischem Wege oder durch öffentliche Bekanntgabe auf der Internetseite des Verbandes unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von einem Monat eingeladen. Über Termin und Tagesordnung beschließt das Präsidium.
  3. Jede ordnungsgemäß gem. Abs. 2 einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig.
  4. Anträge, die 21 Kalendertage vor der Generalversammlung eingegangen sind, müssen unter dem Tagesordnungspunkt Anträge in der Generalversammlung behandelt werden, soweit nicht Absatz 4 Satz 3 greift, und sollen den Mitgliedern vor der Generalversammlung auf der Internetseite des Verbandes bekannt gegeben werden. Über die Zulassung von Anträgen, die nach dieser Frist eingegangen sind, entscheidet die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit. Unabhängig von dem rechtzeitigen Eingang des Antrags oder der Zulassung durch die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit, muss die Behandlung eines Antrages nur dann erfolgen, wenn das ordentliche Mitglied, welches den Antrag gestellt hat, bei der Behandlung seines Antrags in der Generalversammlung anwesend ist. Handelt es sich um einen Antrag, der von anderen Antragsberechtigten gestellt ist, so hat mindestens ein Vertretungsberechtigter des Antragstellers anwesend zu sein.
  5. Antragsberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied sowie Ortverbände, Bezirksverbände, Vereine, jeweils vertreten durch ihre Vorstände, sowie das Präsidium, vertreten durch den Präsidenten und der Landesausschuss, vertreten durch den Sprecher des Landesausschusses.
  6. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen und sich an den Aussprachen zu beteiligen. Stimmberechtigt sind nur die Delegierten der Ortsverbände, die für je angefangene 50 ordentliche Mitglieder eine Stimme haben. Stichtag für die Stimmenanzahl ist der 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres, in dem die Generalversammlung stattfindet. Auf einen Delegierten können höchstens vier Stimmen vereinigt werden. Im Zweifelsfall gilt als Delegierter der Vorsitzende des Ortsverbandes. Stimmvertretungen der Mitgliedsvereinigungen untereinander ist unzulässig. Etwaige Zweitmitgliedschaften sind bei der Feststellung des Stimmrechts nicht mitzuzählen. Vereine haben je nur eine Stimme und werden durch den ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter vertreten.
  7. Der Präsident oder sein Stellvertreter leitet die Generalversammlung. Der Präsident kann die Leitung auf einen Dritten übertragen. Er kann dem Versammlungsleiter jederzeit die Leitung der Generalversammlung wieder entziehen.
  8. Der Präsident oder das Präsidium kann jederzeit mit Zustimmung des Landesausschusses eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Auf Beschluss des Landesausschusses oder wenn 1/4 der Stimmberechtigten gemäß Abs. 6 dies beantragen, muss der Präsident eine außerordentliche Generalversammlung innerhalb von 6 Wochen einberufen.
  9. Die Generalversammlung kann als oberstes Organ über alle Angelegenheiten des Verbandes Beschlüsse fassen. Für folgende Punkte ist sie ausschließlich zuständig:

    1. die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte
    2. die Entlastung des Präsidiums
    3. die Wahl und die Abberufung der Präsidiumsmitglieder
    4. die Beschlussfassung über das Leitbild
    5. die Beschlussfassung über Beitragsordnung, Rechnungsprüfungsrichtlinien und Ehrenordnung
    6. die Änderung der Satzung
    7. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei Stellvertretern
    8. die Wahl des Ehrengerichtes
    9. die Verbandsauflösung.

§ 11 Landesausschuss

  1. Der Landesausschuss ist die Vertretung der Bezirke.
  2. Er setzt sich zusammen aus:
    1. Dem Vorsitzenden der Bezirksverbände und einem von der Bezirksversammlung zu wählenden Mitglied des jeweiligen Bezirksverbandes.
    2. Ist ein Landesausschussmitglied oder sind beide Landesausschussmitglieder eines Bezirks-verbandes verhindert an einer Landesausschusssitzung teilzunehmen, so wird dieses bzw. werden diese durch einen Stellvertreter vertreten, der von der Bezirksversammlung zu wählen ist.
    3. Die Mitglieder des Landesausschusses sowie deren Stellvertreter dürfen nicht Mitglied des Präsidiums sein. Wird ein Mitglied des Landesausschusses oder ein Stellvertreter ins Präsidium gewählt, so endet automatisch sein Amt als Landesausschussmitglied oder Stellvertreter.
    4. Der Landesausschuss wählt jährlich in der ersten Sitzung nach der ordentlichen Generalversammlung aus seiner Mitte einen Sprecher und einen stellvertretenden Sprecher, der den Landesausschuss bei der Umsetzung der Beschlüsse insoweit vertritt. Der Sprecher und/oder der Stellvertreter kann vom Landesausschuss mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Landesausschussmitglieder abgewählt werden. Eine Abstimmung über die Abwahl kann nur erfolgen, wenn der Antrag auf Abwahl als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur betreffenden Landesausschusssitzung genannt wird. Den Antrag auf Abwahl kann jedes Landesausschussmitglied stellen, nicht jedoch deren Stellvertreter.
  3. Der Landesausschuss entscheidet durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Jeder Bezirk hat grundsätzlich zwei Stimmen, die jeweils ausgeübt werden durch die Landesausschussmitglieder des jeweiligen Bezirksverbandes und soweit ein solches Mitglied oder beide Mitglieder durch den Stellvertreter vertreten wird oder werden, durch den Stellvertreter, wobei nur jeder anwesende Stimmberechtigte eine Stimme hat.
  4. Der Landesausschuss hat die Aufgabe, das Präsidium bei der Leitung des Verbandes zu beraten und dazu Stellungnahmen abzugeben. Vorbehaltlich einer Vorgabe durch die Generalversammlung beschließt der Landesausschuss nur über:

    1. Genehmigung des Haushaltsplans und der Jahresrechnung
    2. Bestimmung der Höhe und Dauer etwaiger Aufwandsentschädigungen des Präsidenten bzw. einzelner Präsidiumsmitglieder
    3. Maßnahmen bei Gefahr in Verzug, um nachhaltige Schäden für den Verband abzuwenden
    4. Genehmigung des Protokolls der Generalversammlung.
  5. Das Präsidium ist an die Beschlüsse des Landesausschusses gebunden.
  6. Der Landesausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
  7. Der Landesausschuss tritt auf Einladung des Sprechers mindestens zweimal jährlich zusammen. Der Sprecher leitet die Sitzung des Landesausschusses. Datum, Zeit und Ort sowie die Tagesordnung wird in Abstimmung zwischen dem Sprecher des Landesausschusses und dem Präsidenten festgelegt. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage. Der Landesausschuss muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn es das Präsidium beschließt oder mehr als 1/3 der stimmberechtigten Landesausschussmitglieder dies verlangen. Der Landesausschuss ist dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmen vertreten ist.
  8. Das Zusammentreten des Landesausschusses erfordert die Konferenzform. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  9. Der Landesausschuss hat das Recht, zu einzelnen Anträgen bei der Generalversammlung Stellung zu nehmen.
  10. Der Landesausschuss kann Mitarbeiter und/oder Gäste zielgerichtet zu bestimmten Themen zu Landesausschusssitzungen einladen.
  11. Mitglieder des Präsidiums haben stets ein Anwesenheits- und Rederecht, ihnen muss vierzehn Tage vor der Landesausschusssitzung Datum, Zeit, Ort und die Tagesordnung mitgeteilt werden.

§ 12 Präsidium

  1. 1. Das Präsidium besteht aus
    1. dem Präsidenten,
    2. dem ersten Vizepräsidenten,
    3. dem zweiten Vizepräsidenten,
    4. dem dritten Vizepräsidenten,
    5. dem Landesschatzmeister,
    6. mindestens zwei bis maximal vier weiteren Präsidiumsmitgliedern, die jeweils einzeln gewählt werden.
  2. In das Präsidium können ausschließlich ordentliche Mitglieder gewählt werden. Die Präsidiumsmitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Sie dürfen bei der Wahl das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Es sind nicht mehr als zwei Wiederwahlen möglich, wobei hierbei eine Nachwahl bei Amtsantritt (keine vollständige Amtszeit) nicht mitzuzählen ist.
  3. Das Amt des Präsidiumsmitglieds endet vorzeitig durch Niederlegung, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder durch Beschluss der Generalversammlung. Der Landesausschuss kann ein Präsidiumsmitglied bis zur Entscheidung durch die Generalversammlung seines Amtes vorläufig entheben. Der Beschluss bedarf der 3/4 Mehrheit des Landesausschusses.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und die Vizepräsidenten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass die Vizepräsidenten von der Vertretungsbefugnis nur im Verhinderungsfall des Präsidenten in der Reihenfolge des Abs. 1 Gebrauch machen dürfen.
  5. Das Präsidium ist ermächtigt, Versicherungen für Vermögensschadenhaftpflicht und Unfall (z.B. VBG) abzuschließen.
  6. Dem Präsidium obliegt die Leitung des Verbandes im Rahmen der Richtlinien der Generalversammlung und des Landesausschusses. Es entscheidet in allen Verbandsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Verbandsorgan durch die Satzung zugewiesen sind. Hierfür kann das Präsidium Beauftragte bestellen. Die Präsidiumssitzungen werden vom Präsidenten mit einer Frist von 8 Tagen einberufen. Soweit nicht anders vorgeschrieben entscheidet das Präsidium durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Stimmen anwesend ist. Jedes Präsidiumsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit im Präsidium entscheidet die Stimme des Präsidenten.
  7. Die Zusammenkünfte des Präsidiums erfolgen grundsätzlich in Konferenzform, näheres regelt die Geschäftsordnung des Präsidiums. Der Präsident hat den Vorsitz in den Zusammenkünften des Präsidiums.
  8. Das Präsidium kann Beschlüsse auch im Umlaufverfahren fernschriftlich, fernmündlich, per E-Mail oder schriftlich fassen, wenn der Beschlussvorschlag allen Präsidiumsmitgliedern zugegangen ist und mindestens die Hälfte der Stimmen an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein Beschlussvorschlag gilt als zugegangen, sobald den Präsidiumsmitgliedern Gelegenheit gegeben worden ist, von dem Antrag Kenntnis zu nehmen. Im Übrigen gelten Abs. 6 Satz 5 und 7 und Abs. 7 Satz 2.
  9. Der Landesschatzmeister ist verantwortlich für das gesamte Rechnungswesen. Er stellt zusammen mit dem Präsidium den Haushaltsplan auf und legt ihn und die Jahresrechnung dem Landesausschuss zur Genehmigung vor. Er hat der Generalversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
  10. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.
  11. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat in der nächsten Generalversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit zu erfolgen.
  12. Sinkt die Anzahl der im Amt befindlichen Präsidiumsmitglieder auf unter 5, oder hat der Verband keinen Vorstand mehr nach Abs. 4, ist unter satzungsgemäßer Maßgabe unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung einzuladen. Ist kein Vorstand mehr nach Abs. 4 vorhanden, erfolgt Ladung und Leitung der Generalversammlung durch den Sprecher des Landesausschusses.
  13. Das Präsidium ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Amtsbezogene Aufwendungen nach § 670 BGB werden ersetzt. Zudem können der Präsident und die weiteren Mitglieder des Präsidiums für ihre Tätigkeit eine pauschale Vergütung erhalten, soweit dies in Anbetracht der jeweiligen Tätigkeit angemessen ist und die Haushaltslage das zulässt.

§ 13 Geschäftsführung

  1. 1. Das Präsidium bestellt und entlässt nach Zustimmung des Landesausschusses zur Führung der Verbandsgeschäfte einen Hauptgeschäftsführer, der an die Satzung gebunden ist. Der Hauptgeschäftsführer hat das Recht, an allen Sitzungen der Verbandsorgane beratend teilzunehmen.
  2. Der Hauptgeschäftsführer leitet die Geschäftsstellen und führt die Dienstaufsicht über alle Mitarbeiter. Die Anstellung von Mitarbeitern erfolgt gemeinsam durch das Präsidium und den Hauptgeschäftsführer.
  3. Der Hauptgeschäftsführer gilt als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB für alle Angelegenheiten, die die gewöhnliche Tätigkeit des Verbandes betreffen, sowie für sämtliche Rechtsgeschäfte der gewöhnlichen Vermögensverwaltung.

§ 14 Bezirksverbände

  1. Die Bezirksverbände sollen die Ortsverbände und Vereine in ihren Aktivitäten, auch auf Kreisebene und unter den Landkreisen, koordinieren und ihre Interessen zusammenfassend in den Verband einbringen.
  2. Die Organe der Bezirksverbände sind
    1. die Bezirksversammlung
    2. der Bezirksvorstand.
  3. Die Delegierten aller Ortsverbände und die Vertreter der Vereine eines Bezirksverbandes bilden die Bezirksversammlung. Die Bezirksvorstandschaft kann alle Bezirksverbandsmitglieder dazu einladen.
  4. Die Bezirksversammlung wird durch den Bezirksvorstand jährlich mindestens einmal einberufen. Für die Bezirksversammlung gilt § 10 Abs. 3 und Abs. 6 Satz 2 bis 7 entsprechend. Die Bezirksversammlung wählt den Bezirksvorstand.
  5. Der Bezirksvorstand besteht aus dem Bezirksvorsitzenden und mindestens zwei stellvertretenden Bezirksvorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied und dem gewählten Landesausschussmitglied, soweit dieses nicht bereits in den Bezirksvorstand gewählt wurde, gleiches gilt für den Stellvertreter gemäß § 11 Abs. 2b. Die Amtsperiode beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei einem vorzeitigen Rücktritt bzw. Ausscheiden des Bezirksvorsitzenden oder eines Stellvertreters ist spätestens in der nächsten ordentlichen Bezirksversammlung eine Nachwahl für die restliche Amtszeit durchzuführen, gleiches gilt für das gewählte Landesausschussmitglied und den Stellvertreter gemäß § 11 Abs. 2b.
  6. Die Bezirksvorstände werden in ihren Aktivitäten vom Verband unterstützt.
  7. Der Verband stellt hierfür den Bezirksvorständen einen Bezirksgeschäftsführer zur Seite, der den Bezirksvorstand im Sinne von § 2 unterstützt.

§ 15 Ortsverbände

  1. Die Ortsverbände wählen einen Ortsvorstand und seine Delegierten auf die Dauer von drei Jahren. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, mindestens einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart, die jeweils einzeln zu wählen sind. Der Ortsverband kann weitere Vorstandsmitglieder hinzuwählen. Im Zuge der Hauptversammlung kann ein Mitgliederbeauftragter in den Vorstand gewählt werden.
  2. Scheidet aus dem Vorstand der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender oder der Schriftführer oder der Kassenwart aus, so hat spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung des Ortsverbandes eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit zu erfolgen. Bis zur Nachwahl bleibt der Restvorstand handlungs- und beschlussfähig, soweit noch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vorhanden sind.
  3. Ist kein handlungsfähiger Vorstand vorhanden, wird bei einer Nachwahl kein vollständiger Vorstand gebildet oder wird keine Nachwahl durchgeführt, kann der Verband die Verwaltung des dem Ortsverband zugeordneten Vermögens übernehmen bis wieder ein satzungsgemäßer Ortsvorstand gebildet ist. Der Verband ist in diesem Fall berechtigt, Maßnahmen und Verfügungen im Sinne des Ortsverbandes zu tätigen. Dies tritt ebenfalls in Kraft, wenn keine Jahreshauptversammlung durchgeführt wird, unabhängig von der Handlungsfähigkeit des Vorstandes des Ortsverbandes.
  4. Zusätzlich wählen die Ortsverbände zwei Rechnungsprüfer, die nicht zwingend Mitglieder des Verbandes sein müssen. Die Rechnungsprüfung hat jährlich auch gemäß den Rechnungsprüfungsrichtlinien des Verbandes zu erfolgen. Erfolgt diese nicht, so kann das Präsidium eine Rechnungsprüfung veranlassen.
  5. Die Mitgliederversammlungen der Ortsverbände werden vom Vorsitzenden des Ortsverbandes mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. Jährlich hat mindestens eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Diese wählt die Delegierten und deren Stellvertreter für die General- und Bezirksversammlung. Bei jeder Mitgliederversammlung führt der gewählte Schriftführer mindestens ein Beschlussprotokoll. Ist dieser nicht anwesend, wird durch den Leiter der Mitgliederversammlung ein Schriftführer benannt.
  6. Zu den Ortsvorstandssitzungen lädt der Ortsvorsitzende schriftlich oder fernschriftlich oder per E-Mail mit einer Mindestfrist von 8 Tagen ein. Vom Ortsvorsitzenden ist eine Ortsvorstandssitzung, innerhalb von 3 Wochen, einzuberufen, wenn dies mindestens die Hälfte des gewählten Ortsvorstandes vom Ortsvorsitzenden schriftlich oder fernschriftlich oder per E-Mail verlangt.
  7. Dem Ortsvorstand obliegt die Verwaltung des dem Ortsverband zugeordneten Verbandsvermögens.

§ 16 Gemeinsame Bestimmungen für Bezirks- und Ortsverbände

  1. Die Vorsitzenden der Bezirks- und Ortsverbände sind ermächtigt, ausschließlich im Rahmen des ihren Verbänden zugeordneten Verbandsvermögens, Rechtsgeschäfte für ihre Verbände einzugehen. Rechtlich vertreten sie insoweit den Verband. Hierbei haben sie die Grundsätze der ordnungsgemäßen und satzungskonformen Mittelverwendung zu beachten. Insbesondere satzungsfremde Spekulationsgeschäfte oder ähnliche vermögensgefährdende Risikogeschäfte sind strikt verboten.
  2. Die Vorsitzenden der Bezirks- und Ortsverbände bedürfen für das Eingehen finanzieller Verpflichtungen, die den Rahmen des ihren Verbänden zugeordneten Verbandvermögens übersteigen, einer besonderen schriftlichen Vollmacht des Präsidiums.
  3. Das Präsidium ist zu jeder Bezirksversammlung und Versammlung der Ortsverbände und Vereine einzuladen und hat dort Rede- und Antragsrecht. Das Präsidium kann dieses Recht an den zuständigen Bezirksvorstand delegieren.
  4. In begründeten Ausnahmefällen, unabhängig von § 15 Abs. 3, kann das Präsidium eine Mitgliederversammlung des Ortsverbandes oder eine Bezirksversammlung unter Einhaltung der jeweiligen Ladungsformalien einberufen. In diesem Fall führt der Präsident oder sein Beauftragter den Vorsitz.

§ 17 Arbeitskreise

Auf allen Ebenen des Verbandes können Arbeitskreise gebildet werden, mit Zustimmung des Präsidiums können Sachverständige zur Behandlung besonderer Fragen beigezogen werden.

§ 18 Ehrengericht

  1. Das Ehrengericht besteht aus 5 Mitgliedern, die von der Generalversammlung jeweils mit dem Präsidium gewählt werden. Die Generalversammlung wählt für die Amtsdauer zudem ein erstes und ein zweites Ersatzmitglied.
  2. Dem Ehrengericht darf kein Mitglied des Landesausschusses oder des Präsidiums angehören.
  3. Das Ehrengericht wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. An den Vorsitzenden sind alle Eingaben und Anträge zu richten. Mindestens ein Mitglied des Ehrengerichts sollte Jurist sein oder eine juristische Ausbildung genossen haben. Bei vorzeitigem Ausscheiden des Vorsitzenden aus dem Amt rückt der Stellvertreter an seine Stelle und das Ehrengericht wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter.
  4. Die Arbeit des Ehrengerichts und der Gang des Ehrengerichtsverfahrens richten sich nach der Ehrengerichtsordnung. Die Ehrengerichtsordnung wird vom Landesausschuss auf Vorschlag des Ehrengerichts beschlossen.
  5. Das Ehrengericht ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei seiner Abwesenheit oder Verhinderung entscheidet die Stimme des Stellvertreters im Falle der Stimmengleichheit.
  6. Das Ehrengericht ist Berufungsinstanz beim Ausschlussverfahren von Mitgliedern. Es tritt ferner auf Antrag einer der streitenden Parteien als Schiedsgericht in allen Streitigkeiten innerhalb des Verbandes auf, dies gilt auch bei Streitigkeiten innerhalb von Organen des Verbandes und innerhalb von Ortsvorständen und innerhalb von Vorständen in Gewerbevereinen. Zudem tritt es auf Antrag des Präsidiums zusammen.
  7. Die Verhandlungen des Ehrengerichts sind grundsätzlich nicht öffentlich.
  8. Gegen ein Mitglied kann das Schieds- und Ehrengericht im Rahmen seiner Zuständigkeit wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:

    1. Rüge oder Verwarnung,
    2. zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,
    3. befristeter oder dauernder Ausschluss aus dem BDS,
    4. Aberkennung ausgesprochener Ehrungen.
  9. Ferner kann das Ehrengericht auf Antrag des Präsidiums ein Mitglied einstweilen von der ausgeübten Wahlfunktion suspendieren, soweit das Mitglied im Rahmen seiner Wahlfunktion

    • seine Pflichten aus der Satzung oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien durch Handlungen oder Unterlassungen grob verletzt oder
    • sonstige wichtige Interessen des BDS gefährdet oder
    • das Mitglied im Rahmen seiner Wahlfunktion für den BDS ein entsprechendes Verhalten bei anderen Mitgliedern duldet, obwohl es dies unterbinden könnte.
  10. Das Ehrengericht kann von der Klagepartei einen Kostenvorschuss bis zur mutmaßlichen Höhe der entstehenden Kosten verlangen. Das Ehrengericht kann die Kosten des Verfahrens dem schuldhaft unterlegenen Teil auferlegen.
  11. Ersatzmitglieder werden der Reihe nach in das Ehrengericht berufen, wenn Mitglieder vor Ende der Amtszeit aus dem Ehrengericht ausscheiden. Sie werden der Reihe nach nur für ein Verfahren in das Ehrengericht berufen, wenn für dieses Verfahren ein oder mehrere Ehrengerichtsmitglieder wegen Befangenheit von der Beschlussfassung und den Sitzungen ausgeschlossen sind.

§ 19 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Verbandes werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSGneu) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verband verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Mitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    1. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    2. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    3. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    4. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    5. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
    6. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
    7. Den Organen des Verbandes, allen Mitarbeitern oder den sonst für den Verband Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als zu der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verband hinaus.
  3. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-DatenschutzGrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bzw. weiteren ggf. nachfolgenden gesetzlichen Regelungen bestellt der Verband einen Datenschutzbeauftragten.
  4. Der Verband erlässt Leitlinien zum Datenschutz, die von allen mit der Verarbeitung von Daten betrauten Personen verbindlich anzuwenden sind.

§ 20 Auflösung

Die Auflösung des Verbandes ist beim Präsidium schriftlich zu beantragen. Wird der Antrag auf Auflösung von mindestens 1/4 der Stimmen nach § 10 Abs. 6 gestellt, so ist eine, nur zur Verhandlung über diesen Antrag bestimmte, außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Der Beschluss auf Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen (§ 10 Abs. 6) gefasst werden. Sind in der außerordentlichen Generalversammlung nicht mindestens 3/4 der im Verband vorhandenen Stimmen vertreten, so ist binnen 4 Wochen eine zweite außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, in welcher der Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen (§ 10 Abs. 6) gefasst werden kann. Über die Verwendung des restlichen Verbandsvermögens beschließt die auflösende Generalversammlung.

§ 21 Wahlen und Beschlussfassungen / Protokollierung

  1. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  2. Bei Abstimmungen über Entlastungen dürfen die zu Entlastenden nicht mitstimmen.
  3. Abstimmungen finden durch Handzeichen statt. Auf Verlangen eines Stimmberechtigten sind sie geheim durchzuführen.
  4. Enthaltungen und leere Stimmzettel sind als ungültige Stimmen zu behandeln.
  5. Bei Wahlen soll ein Wahlausschuss mit mindestens drei Personen, die von der Versammlung zu berufen sind, gebildet werden.
  6. Weitere Vorstandsmitglieder können bei den Wahlen zu den Vorstandschaften in den Bezirks- und Ortsverbänden in Blockabstimmung gewählt werden.
  7. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
  8. Erhält bei Wahlen kein Bewerber die notwendige Mehrheit, erfolgt Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen; dies gilt auch bei Stimmengleichheit.
  9. Für eine Satzungsänderung ist die Zustimmung von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen nach § 10 Abs. 6 notwendig.
  10. Über Sitzungen, Versammlungen und Konferenzen der Verbandsorgane, Bezirks- und Ortsverbände sind Ergebnisprotokolle anzufertigen, die insbesondere den Kassenbericht und das Ergebnis der Wahlen (Wahlprotokoll) enthalten. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter zusammen mit einem von ihm zu bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnen. Die Ausfertigung muss spätestens 14 Tage nach der Versammlung erfolgen. Die Bezirks- und Ortsverbände müssen die Protokolle zeitnahe dem Verband zur Kenntnis geben.
  11. Die Generalversammlungen, Bezirksversammlungen und Jahreshauptversammlungen der Ortsverbände können auch auf digitalem Wege durchgeführt werden, soweit nicht andere Regelungen in dieser Satzung entgegenstehen und sofern den Mitgliedern bzw. den Delegierten ermöglicht wird, an der Versammlung bzw. Sitzung ohne Anwesenheit am Versammlungs-bzw. Sitzungsort teilzunehmen und ihre Mitglieder-/Delegiertenrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben.

22. Sonstiges

  1. Aus Gründen der Lesbarkeit wurde darauf verzichtet geschlechtsspezifische Formulierungen zu verwenden. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen und Diverse in gleicher Weise.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Die Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung vom 9.10.2020 mit ihren Ergänzungen und Änderungen außer Kraft.
  4. Diese Fassung der Satzung wurde am 9.10.2021 beschlossen.